Das GewStG sieht für die Gewerbeertragsteuer für Personengesellschaften und Vereine Freibeträge vor. Bei der Berechnung des Gewerbeertrags ist dieser Freibetrag abzuziehen, erst danach erfolgt die Anwendung der Steuermesszahl. Mit dem Freibetrag verringern die Betriebe also den Anteil ihres Ertrags, den die Gemeinden tatsächlich besteuern. Das bedeutet auch, dass kleine Personengesellschaften, deren Gewinn aus Gewerbebetrieb den Freibetrag nicht überschreitet, keine Gewerbeertragsteuer zahlen müssen.
Für natürliche Personen, Einzelunternehmen und Personengesellschaften gilt ein
Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG). Für Vereine liegt der Freibetrag bei 5.000 Euro.
Für Kapitalgesellschaften ist hingegen kein Freibetrag vorgesehen. Weiterhin sind Forst- und Landwirtschaftsbetriebe von der Gewerbeertragsteuer befreit.
Die Gewerbeertragsteuer ist nur von den Gewerbetreibenden, nicht aber von Freiberuflern zu zahlen. Bei Freiberuflern findet keine Einstufung für eine gewerbliche Tätigkeit statt, daher ist die Gewerbeertragsteuer nicht anzuwenden. Unternehmen erhalten jedoch die Möglichkeit, die Gewerbeertragsteuer von ihrer Einkommensteuerschuld abzuziehen. Dadurch soll es sich erreichen lassen, dass die Gewerbetreibenden gegenüber den Freiberuflern nicht schlechter gestellt sind. Ab dem Veranlagungszeitraum 2020 beträgt die Ermäßigung
maximal bis zum 4-fachen des Gewerbesteuermessbetrags.
Das folgende
Rechenbeispiel verdeutlicht, wie die Berücksichtigung der Gewerbeertragsteuer bei der Einkommensteuer erfolgt:
Nach Anwendung aller Freibeträge und des für die Gemeinde geltenden Hebesatzes muss ein Betrieb eine Gewerbeertragsteuer in Höhe von 3.150 Euro zahlen. Bei einem Hebesatz von 450 Prozent liegt der Gewerbesteuermessbetrag also bei 700 Euro.
700 Euro Gewerbesteuermessbetrag * 4,0 = 2.800 Euro Anrechnung auf die Einkommensteuer3.150 Euro Steuer – 2.800 Euro Anrechnung auf die Einkommensteuer = 350 Euro Belastung per saldo nach Anrechnung
In der Praxis ist zu berücksichtigen, dass eine Anrechnung nie zu einer Erstattung führen kann. Ein Vorteil ergibt sich für den veranlagten Betrieb nur dann, wenn die Steuerschuld hoch genug ist.